Ärztliche Kunstfehler
Patienten, die mit den Ergebnissen einer ärztlichen Behandlung, sei es bei freiberuflich tätigen Ärzten oder in einem Krankenhaus, unzufrieden sind, hinterfragen immer häufiger, ob sie ordnungsgemäß behandelt wurden.
Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag:
Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrages schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung, Beratung und Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. Eine nicht ordnungsgemäße Behandlung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn diese nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Vielmehr muss dem Arzt bzw. dem Krankenhaus ein Fehler unterlaufen sein, der zu einer nachteiligen Folge geführt hat. Ein solcher Fehler kann etwa in einer
- mangelhaften Diagnose,
- verspäteten Therapie,
- misslungenen Operation oder
- unzureichenden Aufklärung über Risiken bestehen.
Aufklärung und Einwilligung:
Ein wesentlicher Aspekt jeder ärztlichen Behandlung ist eine ausreichende und verständliche Aufklärung. Der Patient muss das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt haben. Die Aufklärung muss auch so rechtzeitig erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offenbleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Auf typische Risiken einer Operation ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen. Allerdings muss es sich bei diesen typischen Risiken um erhebliche Risiken handeln, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff ist.
Dokumentation:
Besondere Bedeutung hat die ärztliche Dokumentationspflicht. Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung. Alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden.
Ansprüche des Patienten auf Schadenersatz:
Schadenersatzansprüche des Patienten bestehen zu Recht, wenn ein Schaden eingetreten ist und für den Schadenseintritt ein rechtswidriges und schuldhaftes Tun oder Unterlassen des Arztes ursächlich ist. Zu prüfen sind diesfalls Ansprüche auf ein den Umständen angemessenes
- Schmerzengeld,
- Ersatz von Heilungskosten,
- Pflege- und Haushaltshilfe,
- Verdienstentgang, etc.
OÖ. Patientenentschädigungsfonds:
Patienten, denen durch die Behandlung in oberösterreichischen öffentlichen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten ein Schaden entstanden ist, bei denen eine Haftung nicht eindeutig gegeben ist, können um eine Entschädigung aus dem OÖ. Patientenentschädigungsfonds ansuchen. Ähnliche Vorschriften sehen die anderen Bundesländer vor. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.